Insgesamt sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Auswertung der SAT-SPEED- Aufnahme vorliegend nicht korrekt vorgenommen worden wäre. An diesem Zwischenfazit ändern auch die vom Beschuldigten zitierten Aussagen der Polizisten C.________ und D.________ nichts: Polizist C.________ beantwortete vor der Vorinstanz die Frage, ob er bestätigen könne, dass der Abstand zeitweise mehr als 0.43 Sekunden gewesen sei, das könne durchaus sein. Das Messgerät sei ja auf variablen Abstand eingestellt. Das könne also sein (pag. 129 Z. 42 ff.).