187 Z. 22 ff.). Wie dem Messprotokoll (pag. 4) entnommen werden kann, wurde vorliegend korrekterweise von der geringsten Geschwindigkeit von 110 km/h ausgegangen und die Messung erfolgte vom Radaufstandspunkt des Fahrzeugs des Beschuldigten auf den Radaufstandspunkt des vorausfahrenden Fahrzeugs, wobei die Radaufstandspunkte im Einklang mit den Vorgaben gut auf der Fahrbahn sichtbar sind. Die Überhänge der Fahrzeuge wurden zugunsten des Beschuldigten nicht berücksichtigt. Insgesamt sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Auswertung der SAT-SPEED- Aufnahme vorliegend nicht korrekt vorgenommen worden wäre.