145), weshalb auch die Anwendung des Messverfahrens nicht zu beanstanden ist. Da es sich dabei um ein anerkanntes Verfahren für die Abstandsbemessung handelt, kann dem pauschalen Einwand des Beschuldigten, diese Vorgehensweise halte rechtsstaatlichen Prinzipien nicht stand, nicht gefolgt werden. Polizist D.________ führte vor der Vorinstanz aus, vom Beginn der Messung bis am Schluss habe man 573 Meter zurückgelegt und 17 Sekunden dafür gebraucht (pag. 186 f. Z. 44 f.). Diese Angaben decken sich mit denjenigen auf den Fotografien des Messprotokolls (pag. 69 ff., insb. pag. 72). Das Erfordernis der minimalen