Vorliegend wurde die Auswertung der SAT-SPEED-Aufnahme von Polizist D.________ durchgeführt (pag. 4; pag. 186 Z. 18 ff.), welcher über ein entsprechendes Ausbildungszertifikat verfügt (pag. 74). Die Auswertung durch ihn ist somit nicht zu beanstanden. Für das «Video Distanz Messverfahren» (SAT-SPEED- Distanz 2.0) liegt zudem ein Zulassungszertifikat (CH-P-04154-00) des METAS vor (pag. 145), weshalb auch die Anwendung des Messverfahrens nicht zu beanstanden ist.