212; S. 6 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ist die Aufnahme somit verwertbar. Gegenteiliges wird vom Beschuldigten denn auch nicht vorgebracht. 11.3 Zur SAT-SPEED-Aufnahme Die Vorinstanz hat den Inhalt der SAT-SPEED-Aufnahme korrekt wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden (pag. 212; S. 6 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Auf der SAT-SPEED Aufnahme (CD, pag. 65) ist ersichtlich, wie die Polizei einem weissen Lieferwagen folgt. Nach einem Spurwechsel der Polizei von der Überhol- auf die Normalspur wird der Personenwagen des Beschuldigten auf der Überholspur ersichtlich.