Recorder) liegt eine zum Tatzeitpunkt gültige Eichung des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS vor (Eichzertifikat Nr. 258-32994; pag. 62). Anlässlich der Abstandsmessung befand sich der Nachfahrtachograph zudem korrekterweise im Modus «VA» (variabler Abstand; vgl. pag. 65 und pag. 69 ff.). Ferner wurde die Aufnahme vom Polizisten C.________ gestartet (pag. 126 Z. 35), welcher über einen entsprechenden Ausbildungsnachweis für die Bedienung des SAT-SPEED- Videos verfügt (pag. 63). In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 212; S. 6 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ist die Aufnahme somit verwertbar.