11. Konkrete Beweiswürdigung 11.1 Vorbemerkung Dass der Abstand des Beschuldigten zum vorausfahrenden Fahrzeug zu klein war, ist unbestritten (vgl. E. II.8 hiervor). Bestritten und entsprechend zu prüfen ist nachfolgend, ob der angeklagte Abstand von 0.43 Sekunden anhand der objektiven und subjektiven Beweismittel als erstellt erachtet werden kann. 11.2 Zum SAT-SPEED-System und der Verwertbarkeit der SAT-SPEED-Aufnahme Als hauptsächliches Beweismittel liegt eine mittels des Nachfahrtachografen «SAT- SPEED G2 Video» angefertigte Aufnahme vor, welche die vorliegend interessierende Fahrt des Beschuldigten zeigt (pag. 65).