Auch habe die Vorinstanz Art. 90 Ziff. [recte: Abs.] 2 SVG verletzt, indem sie fälschlicherweise festgestellt habe, der Beschuldigte sei mit 110 km/h über eine Strecke von mindestens 650 Metern mit einem Abstand von 13 Metern bzw. 0.43 Sekunden zum vorausfahrenden Personenwagen gefahren und habe deshalb eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen – hätte sie den relevanten Sachverhalt korrekt festgestellt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass keine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen werden könne (pag. 322).