Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweise sich des Weiteren als willkürlich, da die Vorinstanz offensichtlich wichtige und entscheidwesentliche Aussagen der Zeugen unberücksichtigt gelassen habe, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe. Hätte sie diese Aussagen gehörig berücksichtigt, hätte sie den Beschuldigten vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freisprechen müssen, weshalb die Einhaltung des Willkürverbots den Verfahrensausgang geändert hätte (pag. 321 f.). Auch habe die Vorinstanz Art. 90 Ziff.