Aus der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhalts resultiere auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der daraus abgeleiteten Begründungspflicht, da sich die Vorinstanz nicht mit den erwähnten Aussagen der Zeugen auseinandergesetzt und nicht erklärt habe, warum sie diese Aussagen nicht berücksichtigt habe (pag. 321). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweise sich des Weiteren als willkürlich, da die Vorinstanz offensichtlich wichtige und entscheidwesentliche Aussagen der Zeugen unberücksichtigt gelassen habe, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe.