6 nommen werden, der Beschuldigte sei über eine Strecke von mindestens 650 Metern mit einem Abstand von 13 Metern bzw. 0.43 Sekunden zum vorausfahrenden Personenwagen gefahren (pag. 319 f.). Aus der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhalts resultiere auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der daraus abgeleiteten Begründungspflicht, da sich die Vorinstanz nicht mit den erwähnten Aussagen der Zeugen auseinandergesetzt und nicht erklärt habe, warum sie diese Aussagen nicht berücksichtigt habe (pag. 321).