Die Vorinstanz hätte dies berücksichtigen und den Beschuldigten auch aus diesem Grund nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freisprechen müssen. Schliesslich halte die Vorgehensweise des Zeugen D.________ und der Vorinstanz zur Berechnung des Nachfahrabstandes nicht vor rechtsstaatlichen Prinzipien stand, denn es könne nicht einfach gestützt auf eine «Momentaufnahme» von einer Millisekunde ange-