__ mit seiner Aussage, «[h]ier spiele es schon auch eine Rolle, es wird aber nicht berücksichtigt», bestätigt habe, dass eigentlich ein Toleranzabzug gemacht werden müsse, um ein verwertbares und faires Messergebnis zu erzielen. Die Berücksichtigung des Toleranzabzugs würde den Beschuldigten weiter entlasten, zumal umso mehr am Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung gezweifelt werden müsse, wenn der Toleranzabzug zum von der Vorinstanz berechneten Nachfahrabstand von 0.43 Sekunden hinzugefügt werde. Die Vorinstanz hätte dies berücksichtigen und den Beschuldigten auch aus diesem Grund nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freisprechen müssen.