Es müsse als willkürlich qualifiziert werden, dass die Vorinstanz trotz der eindeutigen Aussage des Zeugen D.________, «[o]b ich sagen kann, ob er 100 oder 2 Meter mit dem Abstand von 0.43 Sekunden gefahren ist? Das kann ich nicht sagen», als erwiesen erachtete, dass der Beschuldigte mit 110 km/h über eine Strecke von mindestens 650 Metern mit einem Abstand von 13 Metern bzw. 0.43 Sekunden zum vorausfahrenden Personenwagen gefahren sei. Hätte sie die Aussagen des Zeugen D.________ berücksichtigt, hätte sie den Beschuldigten nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freisprechen müssen.