den. Dieser habe bestätigt, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, über welche Distanz er den Mindestabstand nicht eingehalten habe, und dass es möglich sei, dass der Abstand während der gemessenen Strecke auch grösser als 0.43 Sekunden gewesen sei. Der Abstand möge vielleicht für eine Millisekunde nur 0.43 Sekunden gewesen sein, für eine Verurteilung reiche das aber nicht aus. Es müsse als willkürlich qualifiziert werden, dass die Vorinstanz trotz der eindeutigen Aussage des Zeugen D.________, «[o]b ich sagen kann, ob er 100 oder 2 Meter mit dem Abstand von 0.43 Sekunden gefahren ist?