Auch sei von zentraler Bedeutung, wie lange die Strecke gewesen sei, da ein Abstandsvergehen über eine minimale Strecke von 300 Metern dokumentiert werden müsse. Vorliegend könne nicht festgestellt werden, ob der Beschuldigte tatsächlich über eine Strecke von mindestens 300 Metern den zulässigen Mindestabstand nicht eingehalten habe, und erst recht nicht, dass dieser Abstand während mindestens 300 Metern nur 0.43 Sekunden betragen habe. Hätte die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen C.________ berücksichtigt, hätte sie den Beschuldigten nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freisprechen müssen (pag. 316 ff.). Auch wichtige Aussagen des Zeugen D.________ seien nicht berücksichtigt wor-