Dessen Aussagen würden deutlich aufzeigen, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden könne, der Abstand habe während der ganzen Messstrecke von 650 Metern nur 0.43 Sekunden betragen. Die Frage, wie gross der Abstand genau gewesen sei, sei von zentraler Bedeutung, da eine grobe Verkehrsregelverletzung erst angenommen werde, wenn der Nachfahrabstand weniger als 0.6 Sekunden betrage. Auch sei von zentraler Bedeutung, wie lange die Strecke gewesen sei, da ein Abstandsvergehen über eine minimale Strecke von 300 Metern dokumentiert werden müsse.