5 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach er mit 110 km/h über eine Strecke von mindestens 650 Metern mit einem Abstand von 13 Metern bzw. 0.43 Sekunden zum vorausfahrenden Personenwagen gefahren sei, sei in dieser Form falsch und unvollständig. Die Vorinstanz habe wichtige Aussagen des Zeugen C.________ nicht oder nur unvollständig wiedergegeben und berücksichtigt. Dessen Aussagen würden deutlich aufzeigen, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden könne, der Abstand habe während der ganzen Messstrecke von 650 Metern nur 0.43 Sekunden betragen.