und Z. 42). Ebenfalls ist unbestritten, dass der Abstand zum vorausfahrenden Personenwagen zu klein war bzw. dass der Abstand von 1.8 Sekunden unterschritten wurde (pag. 122 Z. 7 und Z. 18 f.). Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, über eine Strecke von mindestens 650 Metern mit einem Abstand von 13 Metern bzw. 0.43 Sekunden zum vorausfahrenden Personenwagen gefahren zu sein (pag. 316 ff.).