4 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (pag. 211; S. 5 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 4. Dezember 2020 um ca. 11:24 Uhr auf der Autobahn A1 zwischen Schönbühl und Kirchberg mit seinem Personenwagen Audi Q5, Kennzeichen ________, mit ca. 110 km/h unterwegs war (pag. 121 Z. 27 ff. und Z. 42).