5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz vom 25. November 2022 vollumfänglich angefochten, weshalb die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen hat. Die Überprüfung erfolgt mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.