IV. In Anwendung von Art. 429 StPO wird Herrn A.________ eine Entschädigung für das Berufungsverfahren zugesprochen. Der Betrag der verlangten Entschädigung wird im Verlaufe des Verfahrens noch beziffert werden. Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung bestätigte die Verteidigung diese Rechtsbegehren namens des Beschuldigten vollumfänglich (vgl. pag. 322).