235 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 14. Juni 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 271 f.). Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 wurde der Beschuldigte zur Mitteilung aufgefordert, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 273 f.). Innert erstreckter Frist teilte die Verteidigung am 21. Juli 2023 das Einverständnis des Beschuldigten mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit (pag.