Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 960.00, bedingt zu vollziehen bei einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage, sowie zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'855.00 (pag. 197 ff.).