Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 232 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwende- ner, Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Ober- aargau (Einzelgericht) vom 25. November 2022 (PEN 21 226) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 25. November 2022 erklärte das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichen- den Abstandes beim Hintereinanderfahren, (grobfahrlässig) begangen am 4. De- zember 2020 auf der Autobahn A1 Ost, Lyssach, Fahrtrichtung Kirchberg. Die Vor- instanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzes- bestimmungen zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausma- chend total CHF 960.00, bedingt zu vollziehen bei einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung auf 3 Tage, sowie zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'855.00 (pag. 197 ff.). 2. Berufung und Gang des oberinstanzlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung des Beschuldigten am 2. Dezem- ber 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 203). Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 11. Mai 2023, zu (pag. 228 f. und pag. 207 ff.), wobei die Verfügung der Ver- teidigung am 15. Mai 2023 zugestellt wurde (vgl. pag. 232). Am 5. Juni 2023 reichte die Verteidigung form- und fristgerecht die Berufungser- klärung ein, mit welcher das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde (pag. 235 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 14. Juni 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 271 f.). Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 wurde der Beschuldigte zur Mitteilung aufgefor- dert, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 273 f.). Innert erstreckter Frist teilte die Verteidigung am 21. Juli 2023 das Einverständnis des Beschuldigten mit der Durchführung eines schriftlichen Verfah- rens mit (pag. 283). Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung aufgefordert (pag. 285 f.). Die Verteidigung reichte die schriftliche Berufungsbegründung innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 24. November 2023 ein (pag. 315 ff.). Mit Verfügung vom 28. November 2023 stellte die Verfahrensleitung einen schriftlichen Entscheid in den nächsten Wochen in Aussicht (pag. 325 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Praxisgemäss wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datie- rend vom 23. August 2023; pag. 294 f.), ein IVZ-Auszug betreffend Administrativ- 2 massnahmen (datierend vom 23. August 2023; pag. 296 ff.) sowie ein aktueller Be- richt über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 4. August 2023; pag. 291 f.) über den Beschuldigten eingeholt. 4. Anträge der Parteien In der Berufungserklärung vom 5. Juni 2023 stellte die Verteidigung namens des Beschuldigten folgende Rechtsbegehren (pag. 238; Hervorhebungen im Original): I. Die Berufung wird gutgeheissen. II. Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 25. November 2022 wird wie folgt abgeändert: «I. A.________ wird vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren ei- nes ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren, angeblich begangen am 04.12.2020 auf der Autobahn A1 Ost, Lyssach, Fahrtrichtung Kirchberg, freigesprochen. 1. [Aufgehoben] 2. [Aufgehoben] 3. Die Verfahrenskosten werden dem Kanton Bern auferlegt. 4. A.________ wird in Anwendung von Art. 429 StPO eine Entschädigung in Höhe von CHF 4'904.40 (CHF 2'035.55 plus CHF 2'868.85) zugesprochen. II. [Unverändert]» III. In Anwendung von Art. 428 StPO werden die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kanton Bern auferlegt. IV. In Anwendung von Art. 429 StPO wird Herrn A.________ eine Entschädigung für das Beru- fungsverfahren zugesprochen. Der Betrag der verlangten Entschädigung wird im Verlaufe des Verfahrens noch beziffert werden. Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung bestätigte die Verteidigung die- se Rechtsbegehren namens des Beschuldigten vollumfänglich (vgl. pag. 322). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz vom 25. Novem- ber 2022 vollumfänglich angefochten, weshalb die Kammer das gesamte erstin- stanzliche Urteil zu überprüfen hat. Die Überprüfung erfolgt mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer jedoch an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das ange- fochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Ge- richt nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbu- 3 ches (StGB; SR 311.0) betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesse- rung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 210; S. 4 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. In seiner Funktion als Beweiswürdigungsma- xime kommt dem Grundsatz «in dubio pro reo» keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Auf die Frage, welche Beweismit- tel zu berücksichtigen sind und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Insofern stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinwei- sen). 7. Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 11. Mai 2021 – welcher vorliegend als Anklageschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, am 4. Dezember 2020 um 11:24 Uhr auf der Autobahn A1 Ost, Lyssach, Fahrtrichtung Kirchberg, als Len- ker eines Personenwagens mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h und einem Ab- stand von 13 Metern (oder 0.43 Sekunden) hinter einem Personenwagen her ge- fahren zu sein, womit er den empfohlenen Sicherheitsabstand von 1.8 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug (halber Tacho in Metern) massiv unterschritten und dadurch eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen und auch in Kauf genommen haben soll (pag. 13 f.). 4 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (pag. 211; S. 5 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung), ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 4. De- zember 2020 um ca. 11:24 Uhr auf der Autobahn A1 zwischen Schönbühl und Kirchberg mit seinem Personenwagen Audi Q5, Kennzeichen ________, mit ca. 110 km/h unterwegs war (pag. 121 Z. 27 ff. und Z. 42). Ebenfalls ist unbestritten, dass der Abstand zum vorausfahrenden Personenwagen zu klein war bzw. dass der Abstand von 1.8 Sekunden unterschritten wurde (pag. 122 Z. 7 und Z. 18 f.). Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, über eine Strecke von mindestens 650 Metern mit einem Abstand von 13 Metern bzw. 0.43 Sekunden zum vorausfah- renden Personenwagen gefahren zu sein (pag. 316 ff.). 9. Beweismittel Der Kammer liegen folgende objektive und subjektive Beweismittel vor: - Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 8. Dezember 2020 (pag. 1 ff.) - SAT-SPEED-Messprotokoll (pag. 4) - Eichzertifikat Nachfahrtachograf SAT-SPEED G2 Video (pag. 62) - Ausbildungsnachweis SAT-SPEED-Video betr. Polizist C.________ (pag. 63) - SAT-SPEED-Aufnahme (pag. 65) - Fotografien Messprotokoll (pag. 69 ff.) - Zertifikat SAT-SPEED-Distanz Spezialist betr. Polizist D.________ (pag. 74) - Zulassungszertifikat Nachfahrtachograf SAT-SPEED G2 inkl. Beilagen (pag. 106 ff.) - Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Januar 2022 (pag. 119 ff.) - Einvernahme von Polizist C.________ vom 26. Januar 2022 (pag. 126 ff.) - Schreiben E.________ AG vom 28. März 2022 (pag. 141 f.) - Anleitung SAT-SPEED Distanz HD (pag. 143 f.) - Zulassungszertifikat Video Distanz Messverfahren inkl. Beilage (pag. 145 ff.) - Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwa- chung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 (pag. 160 ff.) - Schreiben Polizist D.________ vom 8. November 2022 (pag. 179 f.) - Einvernahme von Polizist D.________ vom 25. November 2022 (pag. 186 ff.) - Einvernahme des Beschuldigten vom 25. November 2022 (pag. 190) Auf eine Wiedergabe der vorliegenden Beweismittel wird an dieser Stelle verzich- tet. Diese werden im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung – soweit not- wendig – aufgegriffen. 10. Vorbringen des Beschuldigten In seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 24. November 2023 lässt der Be- schuldigte im Wesentlichen eine unvollständige und unrichtige Feststellung des re- levanten Sachverhalts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung des Willkürverbots sowie eine Verletzung von Art. 90 des Strassenverkehrsgeset- zes (SVG; SR 741.01) geltend machen (pag. 316 ff.). 5 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach er mit 110 km/h über eine Strecke von mindestens 650 Metern mit einem Abstand von 13 Metern bzw. 0.43 Sekunden zum vorausfahrenden Personenwagen gefahren sei, sei in dieser Form falsch und unvollständig. Die Vorinstanz habe wichtige Aussagen des Zeu- gen C.________ nicht oder nur unvollständig wiedergegeben und berücksichtigt. Dessen Aussagen würden deutlich aufzeigen, dass nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit gesagt werden könne, der Abstand habe während der ganzen Mess- strecke von 650 Metern nur 0.43 Sekunden betragen. Die Frage, wie gross der Ab- stand genau gewesen sei, sei von zentraler Bedeutung, da eine grobe Verkehrsre- gelverletzung erst angenommen werde, wenn der Nachfahrabstand weniger als 0.6 Sekunden betrage. Auch sei von zentraler Bedeutung, wie lange die Strecke gewesen sei, da ein Abstandsvergehen über eine minimale Strecke von 300 Me- tern dokumentiert werden müsse. Vorliegend könne nicht festgestellt werden, ob der Beschuldigte tatsächlich über eine Strecke von mindestens 300 Metern den zulässigen Mindestabstand nicht eingehalten habe, und erst recht nicht, dass die- ser Abstand während mindestens 300 Metern nur 0.43 Sekunden betragen habe. Hätte die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen C.________ berücksichtigt, hätte sie den Beschuldigten nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freisprechen müs- sen (pag. 316 ff.). Auch wichtige Aussagen des Zeugen D.________ seien nicht berücksichtigt wor- den. Dieser habe bestätigt, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, über welche Distanz er den Mindestabstand nicht eingehalten habe, und dass es möglich sei, dass der Abstand während der gemessenen Strecke auch grösser als 0.43 Sekunden gewesen sei. Der Abstand möge vielleicht für eine Milli- sekunde nur 0.43 Sekunden gewesen sein, für eine Verurteilung reiche das aber nicht aus. Es müsse als willkürlich qualifiziert werden, dass die Vorinstanz trotz der eindeutigen Aussage des Zeugen D.________, «[o]b ich sagen kann, ob er 100 oder 2 Meter mit dem Abstand von 0.43 Sekunden gefahren ist? Das kann ich nicht sagen», als erwiesen erachtete, dass der Beschuldigte mit 110 km/h über eine Strecke von mindestens 650 Metern mit einem Abstand von 13 Metern bzw. 0.43 Sekunden zum vorausfahrenden Personenwagen gefahren sei. Hätte sie die Aussagen des Zeugen D.________ berücksichtigt, hätte sie den Beschuldigten nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freisprechen müssen. Hinzu komme, dass bei der vorgenommenen Messung kein Toleranzabzug gemacht worden sei, ob- wohl der Zeuge D.________ mit seiner Aussage, «[h]ier spiele es schon auch eine Rolle, es wird aber nicht berücksichtigt», bestätigt habe, dass eigentlich ein Tole- ranzabzug gemacht werden müsse, um ein verwertbares und faires Messergebnis zu erzielen. Die Berücksichtigung des Toleranzabzugs würde den Beschuldigten weiter entlasten, zumal umso mehr am Vorwurf der groben Verkehrsregelverlet- zung gezweifelt werden müsse, wenn der Toleranzabzug zum von der Vorinstanz berechneten Nachfahrabstand von 0.43 Sekunden hinzugefügt werde. Die Vor- instanz hätte dies berücksichtigen und den Beschuldigten auch aus diesem Grund nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freisprechen müssen. Schliesslich halte die Vorgehensweise des Zeugen D.________ und der Vorinstanz zur Berechnung des Nachfahrabstandes nicht vor rechtsstaatlichen Prinzipien stand, denn es könne nicht einfach gestützt auf eine «Momentaufnahme» von einer Millisekunde ange- 6 nommen werden, der Beschuldigte sei über eine Strecke von mindestens 650 Me- tern mit einem Abstand von 13 Metern bzw. 0.43 Sekunden zum vorausfahrenden Personenwagen gefahren (pag. 319 f.). Aus der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhalts resultiere auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der daraus abgelei- teten Begründungspflicht, da sich die Vorinstanz nicht mit den erwähnten Aussa- gen der Zeugen auseinandergesetzt und nicht erklärt habe, warum sie diese Aus- sagen nicht berücksichtigt habe (pag. 321). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfest- stellung bzw. Beweiswürdigung erweise sich des Weiteren als willkürlich, da die Vorinstanz offensichtlich wichtige und entscheidwesentliche Aussagen der Zeugen unberücksichtigt gelassen habe, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe. Hätte sie diese Aussagen gehörig berücksichtigt, hätte sie den Beschuldigten vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freisprechen müssen, weshalb die Einhaltung des Willkürverbots den Verfahrensausgang geändert hätte (pag. 321 f.). Auch habe die Vorinstanz Art. 90 Ziff. [recte: Abs.] 2 SVG verletzt, indem sie fälsch- licherweise festgestellt habe, der Beschuldigte sei mit 110 km/h über eine Strecke von mindestens 650 Metern mit einem Abstand von 13 Metern bzw. 0.43 Sekunden zum vorausfahrenden Personenwagen gefahren und habe deshalb eine grobe Ver- kehrsregelverletzung begangen – hätte sie den relevanten Sachverhalt korrekt festgestellt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass keine grobe Verkehrsre- gelverletzung angenommen werden könne (pag. 322). 11. Konkrete Beweiswürdigung 11.1 Vorbemerkung Dass der Abstand des Beschuldigten zum vorausfahrenden Fahrzeug zu klein war, ist unbestritten (vgl. E. II.8 hiervor). Bestritten und entsprechend zu prüfen ist nach- folgend, ob der angeklagte Abstand von 0.43 Sekunden anhand der objektiven und subjektiven Beweismittel als erstellt erachtet werden kann. 11.2 Zum SAT-SPEED-System und der Verwertbarkeit der SAT-SPEED-Aufnahme Als hauptsächliches Beweismittel liegt eine mittels des Nachfahrtachografen «SAT- SPEED G2 Video» angefertigte Aufnahme vor, welche die vorliegend interessie- rende Fahrt des Beschuldigten zeigt (pag. 65). Der Nachfahrtachograf SAT-SPEED ist ein in ein Fahrzeug eingebautes Gerät zur Durchführung von amtlichen Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr durch Nachfahren (Ziff. 1 der Beilage zum Zulassungszertifikat CH-P-11196-00; pag. 107). Die Geschwindigkeit des Zielobjekts wird dabei durch Auszählung von Wegimpulsen während einer gemessenen Zeitspanne unter Berücksichtigung der Kalibrierungskonstante ermittelt (Ziff. 1.2 der Beilage zum Zulassungszertifikat CH- P-11196-00; pag. 108). Das System bietet die zwei Messmethoden konstanter Ab- stand (auf dem Auswertungsbildschirm unter «Mode» mit «KA» angezeigt) und va- riabler Abstand («VA») an (Ziff. 1.3 der Beilage zum Zulassungszertifikat CH-P- 11196-00; pag. 108), deren Unterschied sich auf den Abstand des Messfahrzeuges zum Zielfahrzeug bezieht. Die Unterscheidung der beiden Messmethoden ist mit Blick auf die Frage von Bedeutung, ob die Messung beweissicher ist, da nicht bei 7 beiden dieselben Messvorgaben bestehen (vgl. Ziff. 10.5 der Weisungen über poli- zeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr des Bundesamts für Strassen ASTRA; pag. 165). Für den vorliegend zum Einsatz gekommenen Nachfahrtachografen «SAT-SPEED G2 Video» mit der Seriennummer 4411272 (METAS 27272) sowie die verwendeten weiteren Bestandteile (Zentrale Steuereinheit, Bedieneinheit und Digital Video Re- corder) liegt eine zum Tatzeitpunkt gültige Eichung des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS vor (Eichzertifikat Nr. 258-32994; pag. 62). Anlässlich der Abstandsmessung befand sich der Nachfahrtachograph zudem korrekterweise im Modus «VA» (variabler Abstand; vgl. pag. 65 und pag. 69 ff.). Ferner wurde die Aufnahme vom Polizisten C.________ gestartet (pag. 126 Z. 35), welcher über ei- nen entsprechenden Ausbildungsnachweis für die Bedienung des SAT-SPEED- Videos verfügt (pag. 63). In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 212; S. 6 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung) ist die Aufnahme somit verwertbar. Gegenteiliges wird vom Beschuldigten denn auch nicht vorgebracht. 11.3 Zur SAT-SPEED-Aufnahme Die Vorinstanz hat den Inhalt der SAT-SPEED-Aufnahme korrekt wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden (pag. 212; S. 6 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Auf der SAT-SPEED Aufnahme (CD, pag. 65) ist ersichtlich, wie die Polizei einem weissen Lieferwa- gen folgt. Nach einem Spurwechsel der Polizei von der Überhol- auf die Normalspur wird der Perso- nenwagen des Beschuldigten auf der Überholspur ersichtlich. Dieser ist im Begriff einen roten Perso- nenwagen sowie anschliessend einen Lastwagen zu überholen. Von blossem Auge ist erkennbar, dass der Beschuldigte keinen genügenden Abstand zum vorausfahrenden Personenwagen hat. Wei- ter ist erkennbar, dass der Beschuldigte leicht links versetzt hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug fährt. Die linken Räder des Personenwagens des Beschuldigten sind dabei teilweise bereits auf der Sicherheitslinie. Es macht den Eindruck eines drängelnden Verhaltens. Hinter dem Beschuldigten fährt ein weisser Lieferwagen. Der Abstand zwischen dem Lieferwagen und dem Beschuldigten ist zwar nicht erheblich, aber doch ausreichend, für ein allfälliges, massvolles Bremsen des Beschuldig- ten. Die Bremslichter des Beschuldigten leuchten während der Aufnahme allerdings nie auf. Ersicht- lich ist ausserdem, wie das vorausfahrende Fahrzeug bremst. Die Verteidigung machte diesbezüglich geltend, dass dieses Bremsen unnötig erscheine. Mit Blick auf das Schild, welches genau auf dieser Höhe platziert ist und die Geschwindigkeit von maximal 100 km/h signalisiert sowie, dass die Fahr- zeuge noch mit über 100 km/h unterwegs waren, erscheint dem Gericht das Bremsen des vorausfah- renden Fahrzeugs nachvollziehbar. Auf der Aufnahme ist weiter ersichtlich, dass die Polizei die Messung bei ca. 40 Sekunden ab Beginn der Aufnahme startet (vgl. bei Video unten die Sekundenangaben) und die Kameraposition von zunächst 1/06 auf 1/07 einstellt. Nach rund 650 Metern wechselt die Polizei wieder auf die Überhol- spur, woraufhin der Beschuldigte nicht mehr im Blickfeld ist. Ergänzend ist anzumerken, dass bei Sekunde 17 der Aufnahme (nicht der Mes- sung) ersichtlich ist, wie der anschliessend vor dem Beschuldigten fahrende Per- sonenwagen von der rechten Spur auf die Überholspur vor den Beschuldigten wechselt. 8 11.4 Zur Auswertung der SAT-SPEED-Aufnahme Der Beschuldigte beanstandet die Vorgehensweise der Polizei und der Vorinstanz zur Berechnung des Nachfahrabstandes. Da es sich dabei bloss um eine «Momen- taufnahme» von einer Millisekunde handle, halte die Vorgehensweise rechtsstaatli- chen Prinzipien nicht stand (E. II.10 hiervor). Um aufgrund einer SAT-SPEED-Aufnahme überprüfen zu können, ob das Zielfahr- zeug den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat, bedarf es einer manuellen Auswertung der Videosequenz. Die Vorinstanz hat die offizielle Vorgehensweise zur Abstandsbestimmung mithilfe des SAT-SPEED- Distanz 2.0 Messverfahrens zutreffend zusammengefasst, auch darauf kann ver- wiesen werden (pag. 214 f.; S. 8 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aufnahme muss mit einem zugelassenen und geeichten Videonachfahrtachographen mit kalibrier- ter Videokamera durchgeführt werden. Wird eine Zoomkamera verwendet, müssen die einzelnen Zoom Positionen bekannt sein (pag. 146, Beilage zu Zulassungszertifikat CH-P-04154-0). Grundsätz- lich wird die Auswertung wie folgt vorgenommen (vgl. auch zum Ganzen das Schreiben von F.________, E.________ AG, vom 28.03.2022, pag. 141 f.): Ein Abstandsvergehen muss über eine minimale Strecke (Vorgabe Kantonspolizei Bern 300 Meter) mit drei Bildern, mit einer in etwa gleich- bleibenden Geschwindigkeit dokumentiert werden. Hierfür wird für die weiteren Berechnungen immer die niedrigste Geschwindigkeit zugunsten des Betroffenen durch das Programm gerechnet. Für die Auswertung wird die Kamera mit entsprechender Zoomposition des eingesetzten Nachfahrmesssys- tems (SAT-SPEED G2) im Programm ausgewählt. Bei der Auswertung ist darauf zu achten, dass die Radaufstandspunkte gut auf der Fahrbahn sichtbar sind. Vor der eigentlichen Messung muss das Massstabsraster (Kameraperspektive) auf die Fahrbahnebene eingestellt werden. Die Abstandsmes- sung erfolgt anschliessend über die eingeblendete Messlinie. Eine Messung kann nur durchgeführt werden, wenn die Vorabsituation mit drei Bildern dokumentiert ist und die Kamera mit der Zoompositi- on ausgewählt wurde. Die Messung erfolgt vom betroffenen Fahrzeug (Radaufstandspunkt vorne oder hinten) auf das vorausfahrende Fahrzeug wiederum beim Radaufstandspunkt. Für die Abstandsbe- rechnung wird der maximale Abstand in Metern mit der niedrigsten Geschwindigkeit in km/h berech- net. (Abstand in Metern / Geschwindigkeit in km/h) x 3.6 = Abstand in Sekunden). Die zusätzlichen Toleranzen (Überhänge der Fahrzeuge) werden durch das SAT-SPEED Distanz Programm nicht kor- rigiert oder berücksichtigt (zugunsten des Betroffenen). Vorliegend wurde die Auswertung der SAT-SPEED-Aufnahme von Polizist D.________ durchgeführt (pag. 4; pag. 186 Z. 18 ff.), welcher über ein entspre- chendes Ausbildungszertifikat verfügt (pag. 74). Die Auswertung durch ihn ist somit nicht zu beanstanden. Für das «Video Distanz Messverfahren» (SAT-SPEED- Distanz 2.0) liegt zudem ein Zulassungszertifikat (CH-P-04154-00) des METAS vor (pag. 145), weshalb auch die Anwendung des Messverfahrens nicht zu beanstan- den ist. Da es sich dabei um ein anerkanntes Verfahren für die Abstandsbemes- sung handelt, kann dem pauschalen Einwand des Beschuldigten, diese Vorge- hensweise halte rechtsstaatlichen Prinzipien nicht stand, nicht gefolgt werden. Polizist D.________ führte vor der Vorinstanz aus, vom Beginn der Messung bis am Schluss habe man 573 Meter zurückgelegt und 17 Sekunden dafür gebraucht (pag. 186 f. Z. 44 f.). Diese Angaben decken sich mit denjenigen auf den Fotografi- en des Messprotokolls (pag. 69 ff., insb. pag. 72). Das Erfordernis der minimalen 9 Strecke von 300 Metern ist damit erfüllt. Weiter gab Polizist D.________ an, man beobachte die ganze Strecke. Es gebe drei Bilder, am Anfang, in der Mitte und am Schluss. Jedes Mal gebe es wie einen Stempel und zwischen diesen Bildern werde ausgewertet. Dabei spiele die Geschwindigkeit keine Rolle, man nehme immer die tiefste Geschwindigkeit im ganzen Messerverfahren. Das sei zugunsten des Be- schuldigten (pag. 187 Z. 1 ff.). In Übereinstimmung mit diesen Aussagen und den vorstehenden Grundlagen wurde das vorliegende Abstandsvergehen mit drei Bil- dern dokumentiert, je eines am Anfang (Sekunde 1), in der Mitte (Sekunde 6) und am Schluss (Sekunde 17), wobei das blaue Quadrat bei Sekunde 9 gesetzt wurde (pag. 69 ff. resp. pag. 4). Dies mache man gemäss Polizist D.________ einfach bei dem Punkt, wo es von der Optik und der Sicht am besten gehe. Da gehe man auch zugunsten des Beschuldigten vor. Wenn er zu nahe fahre, sich aber dann wieder zurückfallen lasse, nehme man den grösseren Abstand (pag. 187 Z. 10 ff.). Der Abstand könne grösser, aber auch kleiner sein. Der Messpunkt komme auf das Fahrverhalten an. Man versuche dort zu messen, wo er am meisten gewesen sei. Man schaue auch, dass man es dort messe, wo es technisch am besten gehe. Wenn er nur kurz nahe sei, nehme man nicht diesen Abstand. Es könne aber auch sein, dass er mal weiter weg sei (pag. 187 Z. 22 ff.). Wie dem Messprotokoll (pag. 4) entnommen werden kann, wurde vorliegend korrekterweise von der ge- ringsten Geschwindigkeit von 110 km/h ausgegangen und die Messung erfolgte vom Radaufstandspunkt des Fahrzeugs des Beschuldigten auf den Radaufstands- punkt des vorausfahrenden Fahrzeugs, wobei die Radaufstandspunkte im Einklang mit den Vorgaben gut auf der Fahrbahn sichtbar sind. Die Überhänge der Fahrzeu- ge wurden zugunsten des Beschuldigten nicht berücksichtigt. Insgesamt sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Auswertung der SAT-SPEED- Aufnahme vorliegend nicht korrekt vorgenommen worden wäre. An diesem Zwischenfazit ändern auch die vom Beschuldigten zitierten Aussagen der Polizisten C.________ und D.________ nichts: Polizist C.________ beantwortete vor der Vorinstanz die Frage, ob er bestätigen könne, dass der Abstand zeitweise mehr als 0.43 Sekunden gewesen sei, das könne durchaus sein. Das Messgerät sei ja auf variablen Abstand eingestellt. Das könne also sein (pag. 129 Z. 42 ff.). Auf die Frage, ob er heute nicht bestätigen könne, dass der Abstand während der ganzen Messstrecke von 650 Metern nur 0.43 Sekunden betragen habe, antwortete er, wenn er sich an das Video zurücker- innere, ändere sich der Abstand nie gross, daher werde wohl auch der zeitliche Nachfahrabstand nicht gross variieren (pag. 130 Z. 1 ff.). Sodann gab er zu Proto- koll, mit der gefahrenen Geschwindigkeit und den Leitlinien, welche eine Schätzung des Abstands erlauben würden, sei er immer davon ausgegangen, dass es sich um einen «90 2er» gehandelt habe. Er könne nicht sagen, ob es zu einem Zeitpunkt nicht auch ein «90 1er» gewesen sei, er gehe aber nicht davon aus (pag. 130 Z. 16 ff.). Wie bereits festgehalten (E. II.11.2 hiervor) war Polizist C.________ der- jenige, der die Aufnahme startete. Die Auswertung erfolgte jedoch nicht durch ihn und er gab selbst an, bloss der Anwender und nicht der Spezialist zu sein (pag. 127 Z. 18 f.). Zudem wendet auch der Beschuldigte ein, dass es sich bei den Aussagen, wonach der zeitliche Nachfahrabstand wohl nicht gross variiert habe und er nicht davon ausgehe, dass ein Fall von Art. 90 Abs. 1 SVG vorliege, eher 10 um blosse Mutmassungen als um fundierte und technisch abgestützte Aussagen handle (pag. 318). Dies hat auch für die Übrigen vom Beschuldigten zitierten Aus- sagen des Polizisten C.________ zu gelten. Effektive Hinweise auf eine fehlerhafte Auswertung der SAT-SPEED-Aufnahme lassen sich den Aussagen jedenfalls nicht entnehmen. Auch die Aussagen des Polizisten D.________, «[o]b ich sagen kann, ob er 100 oder 2 Meter mit dem Abstand von 0.43 Sekunden gefahren ist? Das kann ich nicht sagen. Es ist einfach eine Momentaufnahme, welche sich aus den Aufnahmen er- gibt. Der Abstand ist einfach von der Auswertung» (pag. 189 Z. 17 ff.), lassen im Ergebnis nicht daran zweifeln, dass die Auswertung vorliegend korrekt durchge- führt wurde. Im Übrigen bestätigte Polizist D.________ explizit, die Auswertung korrekt gemacht zu haben (pag. 186 Z. 30 ff.). Es ist erneut hervorzuheben, dass für die Abstandsberechnung der maximale Abstand in Metern mit der niedrigsten Geschwindigkeit berechnet wird, und die zusätzlichen Toleranzen (Überhänge der Fahrzeuge) nicht berücksichtigt werden (pag. 141 f.). Die Auswertung mithilfe des SAT-SPEED-Distanz 2.0 Messverfahrens erfolgte folglich zugunsten des Beschul- digten, zumal er während des übrigen Teils der Messstrecke deutlich schneller fuhr als 110 km/h, ohne dass sich sein Abstand – soweit von blossem Auge erkenn- bar – verändert hätte. Aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten ist zudem daran zu erinnern, dass der In-dubio-Grundsatz auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls einzeln zu würdigen sind, keine Anwendung findet (vgl. E. II.6 hiervor), weshalb einzelne Aussagen der Polizisten C.________ und D.________ nicht zu einem In-dubio-Freispruch führen können, wenn im Ergebnis und nach Würdigung sämtlicher Beweismittel keine Zweifel an der Korrektheit der Auswer- tung bestehen. Zumal insgesamt keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach die Auswertung der SAT-SPEED-Aufnahme nicht korrekt vorgenommen worden wäre, und auch die Einwände des Beschuldigten nichts an diesem Zwischenfazit zu ändern vermögen, kann nach dem Gesagten auf das Ergebnis des Messprotokolls abgestellt werden. Demnach betrug der Abstand des Beschuldigten zum vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Mindestgeschwindigkeit von 110 km/h 13 Meter (bzw. 0.43 Sekunden; pag. 4). 11.5 Zur Frage des Toleranzabzugs Der Beschuldigte bringt sodann vor, Polizist D.________ habe bestätigt, dass ei- gentlich ein Toleranzabzug gemacht werden müsse, um ein verwertbares und fai- res Messergebnis zu erzielen (E. II.10 hiervor). Das SAT-SPEED-System ist ein für Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfah- ren zugelassenes Messsystem nach Art. 8 Abs. 1 Bst. g der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1; Ziff. 1.1 der Beilage zum Zulassungszertifikat CH-P-11196-00; pag. 107). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. g VSKV-ASTRA wird der Sicherheitsabzug bei solchen Nachfahr- kontrollen automatisch berücksichtigt und kann weder vom Kontroll- noch vom Auswertungspersonal beeinflusst werden. 11 Mithin verfängt der diesbezügliche Einwand des Beschuldigten nicht. Dennoch ist vollständigkeitshalber auf die vom Beschuldigten erwähnte Aussage von Polizist D.________ einzugehen. Dieser sagte vor der Vorinstanz auf die Frage, ob er bei seiner Auswertung noch die Geschwindigkeitstoleranzabzüge berücksichtigt habe, bei dieser Art der Auswertung gebe es keinen Toleranzabzug. Es gehe um die ge- fahrene Geschwindigkeit. Man mache einen Toleranzabzug bei Geschwindigkeits- überschreitungen. Hier spiele es schon auch eine Rolle, es werde aber nicht berücksichtigt (pag. 187 Z. 27 ff.). Auf die Frage, ob es nicht widersprüchlich sei, dass man hier keinen Toleranzabzug mache, gab er an, bei den Geschwindig- keitswiderhandlungen sei es eine dynamische Sache. Man könne nicht immer ex- akt 100 Meter hinten dran fahren, weshalb es einen Toleranzabzug gebe. Hier nehme man einfach die tiefste Geschwindigkeit. Es gehe einfach um den Abstand, den der Fahrer zum vorderen Fahrzeug habe, weshalb es auch keine Rolle spiele, ob sie 100 oder 200 Meter hinten dran fahren (pag. 187 Z. 42 ff.). Inwiefern Polizist D.________ mit diesen Aussagen bzw. konkret mit der Aussage, «[h]ier spielt es schon auch eine Rolle, es wird aber nicht berücksichtigt», bestätigt haben soll, dass ein Toleranzabzug gemacht werden müsste, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen statuiert Art. 8 Abs. 1 Bst. g VSKV-ASTRA ohnehin explizit, dass der Sicherheits- abzug automatisch berücksichtigt und nicht beeinflusst werden könne. Der Tole- ranzabzug wird demnach durch das SAT-SPEED-Aufnahmesystem im Sinne einer Grundeinstellung immer vorgenommen und ist daher bei den Messungen im Er- gebnis bereits enthalten. An diesem gesetzlich geregelten Umstand würde auch ei- ne allenfalls gegenteilige Aussage von Polizist D.________ nichts ändern. Somit ist vorliegend kein zusätzlicher Toleranzabzug zu berücksichtigen. 11.6 Zur zu berücksichtigenden Strecke Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass der Beschuldigte mit 110 km/h über eine Strecke von mindestens 650 Metern mit einem Abstand von 13 Metern bzw. 0.43 Sekunden zum vorausfahrenden Personenwagen gefahren sei (pag. 217; S. 11 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Distanzangabe der SAT-SPEED-Aufnahme kann entnommen werden, dass sich die nach Start der Messung zurückgelegte Strecke auf 650 Meter belief (pag. 65) und im Anzeigerapport wird ebenfalls eine Beobachtungsstrecke von 650 Metern angegeben (pag. 2). In der manuellen Auswertung der Videosequenz wurde jedoch nicht die gesamte nach Messungsstart aufgenommene Fahrt, son- dern bloss die Fahrt bis Sekunde 17 berücksichtigt. Bis zu diesem Zeitpunkt betrug die zurückgelegte Strecke rund 573 Meter und die Mindestgeschwindigkeit 110 km/h (pag. 72; vgl. auch pag. 186 f. Z. 44 f.). Obwohl auf der SAT-SPEED-Aufnahme bereits von blossem Auge erkennbar ist, dass der Beschuldigte während der gesamten Beobachtungsstrecke keinen genü- genden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug hatte, kann nach Ansicht der Kammer nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der auf der Mess- strecke ausgewertete Abstand auch für die restlichen, von der Messung nicht um- fassten 77 Meter gilt. Aus diesem Grund berücksichtigt die Kammer nicht die ge- samten auf der Beobachtungsstrecke zurückgelegten 650 Meter, sondern nur die auf der Messstrecke zurückgelegten 573 Meter. 12 11.7 Fazit Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 11. Mai 2021 als erstellt. Der Beschuldigte fuhr auf einer Strecke von mindes- tens 573 Metern mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h und einem Abstand von 13 Metern (oder 0.43 Sekunden) hinter einem Personenwagen her. III. Rechtliche Würdigung 12. Theoretische Grundlagen Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter ei- ne wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Ver- kehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit ande- rer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Ei- ne konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 92 E. 31; Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1 und 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindes- tens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemei- nen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregel- verletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung frem- der Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1). Je schwerer die Verkehrsregelver- letzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rück- sichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist jedoch restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Ver- kehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichts- pflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1; zum Ganzen bisherigen Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2022 vom 9. Sep- tember 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Bei einer (eventual-)vorsätzlichen Missach- tung der Verkehrsregeln stellt sich im Falle einer Anklage wegen grober Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zudem die Frage des Vorsatzes in Bezug auf die Gefährdung Dritter, nämlich ob der Täter eine erhöhte abstrakte Gefahr, eine darüber hinausgehende konkrete Gefährdung oder gar eine Verlet- zung Dritter, das heisst eines Unfalls, in Kauf genommen hat oder ob diesbezüglich 13 (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt. Der subjektive Tatbestand ist daher nicht bloss bezüglich der Verletzung der Verkehrsregeln, sondern auch hinsichtlich der damit einhergehenden Folgen bzw. der Risikoverwirklichung zu prüfen, wobei sich ein Eventualvorsatz sowohl auf die Inkaufnahme einer erhöhten abstrakten Gefahr als auch einer darüber hinausgehenden konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung Dritter beziehen kann. Es wird in dieser Hinsicht von einem sogenannten «doppel- ten Vorsatz» gesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausrei- chender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Diese Vorschrift wird durch Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) konkretisiert. Demnach hat der Fahr- zeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs recht- zeitig halten kann. Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von den gesam- ten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Recht- sprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, das heisst auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Per- sonenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1.8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Au- tobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen. Demnach liegt eine grobe Verkehrsregelverletzung vor, wenn der Abstand in Metern 1/6 der gefahrenen Geschwindigkeit unterschreitet bzw. der zeit- liche Abstand weniger als 0.6 Sekunden beträgt (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; vgl. zum bisherigen Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 16. Januar 2023, wonach bei einem zeitlichen Abstand von 0.6 Sekunden oder we- niger in der Regel eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine grobe Verkehrsregelverletzung zu- dem bereits vorliegen, wenn der erforderliche Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern unterschritten wird. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhal- ten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. zum ganzen Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). 14 13. Subsumtion Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte auf einer Strecke von mindes- tens 573 Metern mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h und einem Abstand von lediglich 13 Metern (oder 0.43 Sekunden) hinter einem Personenwagen herfuhr. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass bei Anwendung der Regel «halber Tacho» vorliegend ein Abstand von mindestens 55 Metern einzuhalten gewesen wäre, damit dieser als «ausreichend» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG gelten könnte. Indem der Beschuldigte diesen Richtwert um ein Vielfaches unterschritten hat, kann im Einklang mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass er bei einem Bremsmanöver des voranfahrenden Personenwagens nicht hätte anhalten können, ohne eine Kollision zu verursachen (pag. 217 f.; S. 11 f. der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Mithin hat der Beschuldigte keinen ausreichenden Abstand zum voranfahrenden Personenwagen gewahrt und damit die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verletzt. Zudem hat der Beschuldigte auch die Regel «1/6-Tacho» bzw. den Abstand von 0.6 Sekunden deutlich unterschritten. Da diese Regel bloss als Richtwert dient, ist nachfolgend anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine grobe Verkehrs- regelverletzung vorliegt. Auf der SAT-SPEED-Aufnahme ist ersichtlich, dass die Sicht- und Witterungsverhältnisse zwar gut waren. Demgegenüber unterschritt der Beschuldigte den Richtabstand von 0.6 Sekunden deutlich um rund 30 % und über eine längere Distanz von mindestens 573 Metern. Überdies herrschte reges Ver- kehrsaufkommen auf beiden Autobahnspuren. Neben dem Beschuldigten und dem ihm vorausfahrenden Personenwagen fuhr zunächst ein roter Personenwagen und anschliessend ein Lastwagen. Relativ nah hinter dem Beschuldigten fuhr ein weis- ser Lieferwagen, jedoch mit ausreichendem Abstand für ein massvolles Bremsen des Beschuldigten (vgl. E. II.11.3 hiervor). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 219; S. 13 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), wären die Insassen des roten Personenwagens, des weissen Lieferwagens sowie der weiteren nachfolgen- den Fahrzeuge bei einem abrupten Bremsen des vorausfahrenden Personenwa- gens unmittelbar durch das Ausweich- bzw. Bremsmanöver des Beschuldigten ge- fährdet gewesen. Angesichts des derart geringen Abstands des Beschuldigten wä- re dieser bei einem überraschenden Bremsmanöver des vorausfahrenden Perso- nenwagens aber allenfalls gar nicht mehr in der Lage gewesen, rechtzeitig zu re- agieren. Folglich ist nicht nur von einer erheblichen abstrakten Gefährdung der In- sassen des roten Personenwagens, des weissen Lieferwagens und der weiteren nachfolgenden Fahrzeuge, sondern auch des bzw. der Insassen des vorausfah- renden Personenwagens auszugehen. Gerade bei dichtem Auffahren (wie vorlie- gend) ist jederzeit damit zu rechnen, dass der Lenker des vorderen Fahrzeugs in Bedrängnis geraten und aus diesem Grund unangemessen reagieren könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.4.2). Im Einklang mit der Vorinstanz (pag. 219; S. 13 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) vermögen die guten Sicht- und Witterungsverhältnisse die deutliche Unterschreitung des bundes- gerichtlichen Richtwerts von 0.6 Sekunden um rund 30 % sowie die zu Ungunsten des Beschuldigten zu wertende Verkehrslage nicht aufzuwiegen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit vorliegend erfüllt. 15 In subjektiver Hinsicht erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe nicht absicht- lich bzw. direkt- oder eventualvorsätzlich den notwenigen Abstand zum vorausfah- renden Fahrzeug unterschritten, habe aber zu wenig auf das Manöver des voraus- fahrenden Fahrzeugs reagiert. Lediglich den Tempomaten auszuschalten und Bremsbereitschaft zu erstellen, reiche nicht aus, um der konkreten Gefahr einer Kollision bei einem abrupten Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs entgegen- wirken zu können. Eine zumindest erhöht abstrakte Gefährdung habe deshalb vor- gelegen. Um dieser entgegenzuwirken, hätte er ohne Weiteres bremsen können und müssen (wenn auch vorerst nur leicht, um den nachfahrenden Fahrzeuginsas- sen zu warnen), um so rasch einen grösseren Abstand zu erhalten. Bevor die Mes- sung begonnen habe, habe der Beschuldigte mithin 22 Sekunden Zeit gehabt, um einen grösseren Abstand einnehmen zu können bzw. zu bremsen. Eine von ihm geltend gemachte Vollbremsung wäre nicht nötig gewesen. Ein derartiges Nichtbe- denken der Gefährdung Dritter durch eigenes Handeln sei als rücksichtslos zu be- zeichnen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu klein gewesen sei, er habe diese Gefährdung allerdings pflichtwidrig nicht bedacht, nicht aktiv gebremst und mithin grobfahrlässig gehandelt (pag. 220; S. 14 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer im Ergebnis nicht anschliessen. Wie bereits ausgeführt, ist auf der SAT- SPEED-Aufnahme erkennbar, dass der Beschuldigte leicht links versetzt hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug fuhr und die linken Räder seines Personenwagens dabei teilweise bereits auf der Sicherheitslinie waren (vgl. E. II.11.3 hiervor). Aus Sicht der Kammer muss aus diesem drängelnden Verhalten des Beschuldigten auf einen direkten Vorsatz in Bezug auf den viel zu geringen Abstand zum vorausfah- renden Fahrzeug geschlossen werden. Als erfahrener Lenker hätte dem Beschul- digten zudem bewusst sein müssen, dass mit der massiven Unterschreitung des Mindestabstands das erhebliche Risiko eines Verkehrsunfalls verbunden war. Sei- ne Fahrweise ist damit als rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu quali- fizieren. Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich den Mindestabstand massiv unterschritt, hat er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf genommen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan noch ersicht- lich. Damit hat sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 220 f.; S. 14 f. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits erwähnt, hat die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die 16 Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das Verschlechterungs- verbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Be- gründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 15. Strafrahmen und Strafart Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter sowie Staatsan- wältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für grobe Fäl- le von zu nahem Aufschliessen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine Strafe ab 12 Strafeinheiten bei einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 vor (Ziff. 1/VIII/3.4 der VBRS-Richtlinien). Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien ge- bunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3), sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen. Vorliegend kommt bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nur eine Gelds- trafe in Betracht. 16. Tatkomponenten Betreffend die objektiven Tatkomponenten ist festzustellen, dass der Beschuldigte auf einer Strecke von mindestens 573 Metern mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h und einem Abstand von 13 Metern (oder 0.43 Sekunden) hinter einem Personenwagen herfuhr. Damit hat er nicht nur den Mindestabstand zum voraus- fahrenden Personenwagen massiv und über eine längere Distanz unterschritten, sondern der Abstand liegt gar rund 30 % unter dem vom Bundesgericht festgeleg- ten Richtwert von 0.6 Sekunden, ab welchem in der Regel eine grobe Verkehrsre- gelverletzung anzunehmen ist. Wie bereits ausgeführt herrschte zudem reges Ver- kehrsaufkommen auf beiden Autobahnspuren und der Beschuldigte gefährdete die Insassen mehrerer Fahrzeuge. Indes sind in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 221; S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) auch noch weit schwerere Bege- hungsvarianten denkbar und dem Beschuldigten kann keine besondere kriminelle Energie vorgeworfen werden. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist das objekti- ve Tatverschulden des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erach- tet eine Einstiegsstrafe von 20 Strafeinheiten als angemessen. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Unterschreitung des Mindestabstands direktvorsätzlich und betreffend die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer even- tualvorsätzlich. Vorsätzliches und rücksichtsloses Handeln sind indes tatbestands- immanent und wirken in Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten nicht verschul- denserhöhend. Im Weiteren sind keine besonderen Beweggründe ersichtlich, die verschuldenserhöhend oder -reduzierend zu berücksichtigen wären. Die Tat wäre sodann ohne Weiteres vermeidbar gewesen, indem der Beschuldigte nach dem Spurwechsel des anschliessend vor ihm fahrenden Personenwagens nicht bloss den Tempomaten rausnehmen und Bremsbereitschaft erstellen, sondern die Ge- 17 schwindigkeit angemessen hätte reduzieren können, um einen grösseren Abstand zu schaffen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu beurteilen. Die Kammer erachtet 20 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 17. Täterkomponenten Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist fest- zuhalten, dass dieser Staatsangehöriger Afghanistans ist und seit über 30 Jahren in der Schweiz lebt (pag. 291 und pag. 124 Z. 17). Er ist seit über 20 Jahren in der G.________ (Arbeitsgebiet) tätig und führt gemeinsam mit seiner Ehefrau die H.________ Sàrl (pag. 119 Z. 20 f.; pag. 120 Z. 21). Er hat zwei Kinder (pag. 291). Gemäss eigenen Angaben beläuft sich sein monatliches Nettoeinkommen auf CHF 5'000.00 und er hat Schulden im Umfang von CHF 250'000.00, u.a. aus COVID-Krediten (pag. 292). Den Führerausweis besitzt der Beschuldigte seit 1997 (pag. 124 Z. 18). Während die Vorinstanz gestützt auf den Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 4. Oktober 2021 (pag. 50 f.) noch von insgesamt drei einschlä- gigen Vorstrafen ausging (vgl. pag. 222; S. 16 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung), ist seinem Strafregisterauszug vom 23. August 2023 nur noch eine Vorstrafe vom 26. August 2013 zu entnehmen (pag. 294). Sodann berücksichtigte die Vor- instanz vier Einträge betreffend Administrativmassnahmen, welche sich auch der IVZ Übersicht Administrativmassnahmen vom 23. August 2023 (pag. 296) entneh- men lassen. Gemäss Art. 369 aStGB waren Urteile mit Geldstrafen und/oder Bus- sen im Strafregister von Amtes wegen nach zehn Jahren zu entfernen (Abs. 3), wobei das entfernte Urteil dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden durfte (Abs. 7). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2010 vom 8. Juli 2020 E. 4.5 war das Verwertungsverbot im Rahmen der Strafzumessung auch auf ver- knüpfte Daten anzuwenden, womit im ADMAS-Auszug enthaltene Führerausweis- entzüge, die sich auf entfernte Strafurteile bezogen, für die Beurteilung des auto- mobilistischen Leumunds nicht herangezogen werden durften (vgl. diesbezüglich auch ARNOLD/GRUBER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., N. 7 zu Art. 369 StGB). Obwohl sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bisher nicht ausdrücklich zur Frage geäussert hat, wie vorzugehen ist, wenn die Fristen für das Verwertungsverbot für einzelne Urteile erst während des Rechtsmittelverfahrens ablaufen (vgl. ARNOLD/GRUBER, a.a.O., N. 7 zu Art. 369 StGB), ist nach konstanter Praxis der Fristablauf zwischen erst- und oberinstanzlichem Urteil zu beachten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 558 vom 3. April 2023 E. III.12.2.1 mit Hinweisen). Am 23. Januar 2023 trat das Bundesgesetz über das Strafregister- Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz [StReG]; SR 330) in Kraft, wel- ches für Bussen und Geldstrafen neu eine Entfernungsfrist von 15 Jahren vorsieht (Art. 30 Abs. 2 Bst. d StReG). Zudem sieht das neue Strafregisterrecht kein Ver- wertungsverbot für entfernte Urteile vor, da ein solches sachlich nicht gerechtfertigt und kaum durchsetzbar sei (vgl. Botschaft zum Strafregistergesetz vom 20. Ju- ni 2014, BBl 2014 5713, 5724 und 5776 ff.). Gemäss dem in Art. 2 Abs. 1 StGB normierten strafrechtlichen Rückwirkungsverbot, das auch für Partialrevisionen und auf dem Gebiet des Nebenstrafrechts gilt (vgl. POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kom- mentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., N. 4 zu Art. 2 StGB), ist eine Tat nach demjeni- 18 gen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N. 11 zu Art. 2 StGB). Nach dem lex-mitior-Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das neuere Recht rückwirkend auf frühere Taten anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist. Nach dem neuen Strafregister- recht wären dem Beschuldigten die im Strafregisterauszug vom 4. Oktober 2021 verzeichneten Urteile vom 15. Juni 2012, 20. Dezember 2012 und 26. August 2013 (pag. 50 f.) bzw. das im Strafregisterauszug vom 23. August 2023 verzeichnete Ur- teil vom 26. August 2013 (pag. 294) anzulasten. Demgegenüber wären die genann- ten Urteile nach altem Recht nicht mehr zu berücksichtigen, weshalb das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder ist. Folglich ist das alte Recht, namentlich Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 aStGB, anzuwenden. Demnach sind vorliegend weder die Urteile vom 15. Juni 2012, 20. Dezember 2012 und 26. August 2013 noch die sich auf diese Urteile beziehenden Administrativmassnahmen (vgl. pag. 296 ff.) zu berücksichtigen. Die daraus resultierende Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden, was neutral ins Gewicht fällt. Hinsichtlich der Strafempfindlichkeit gilt zu erwähnen, dass der drohende Entzug des Führerausweises für jemanden, der berufsbedingt auf das Auto angewiesen ist, nicht per se eine erhöhte Strafempfindlichkeit impliziert (vgl. Urteil des Bunde- gerichts 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.3). In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 223; S. 17 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ist die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auch in Anbetracht dessen, dass er sein Fahrzeug bei einem all- fälligen Entzug des Führerausweises nicht mehr für seine Arbeitstätigkeit benutzen dürfte, als durchschnittlich zu bezeichnen und damit als neutral zu werten. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 18. Konkretes Strafmass Zusammenfassend resultiert für den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln eine Strafe von 20 Strafeinheiten. 19. Vollzugsform und Tagessatzhöhe Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Strafe als Geldstrafe aus- zusprechen, der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf das ge- setzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Im Übrigen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 224; S. 18 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verdienten der Beschuldigte und seine Ehefrau gemäss eigenen Angaben je CHF 4'500.00 netto pro Monat 19 (pag. 119 Z. 30 f.; pag. 190 Z. 23 f.). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25 % und eines Unterstützungsabzugs für die zwei Kinder von 15 % respektive 12.5 % legte die Vorinstanz die Höhe des Tagessatzes auf CHF 80.00 fest (pag. 223; S. 17 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Formular «Erhebung wirtschaftliche Verhältnisse» vom 4. August 2023 be- trägt das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten und seiner Ehefrau nun je CHF 5'000.00. Zudem gab der Beschuldigte an, Schulden in Höhe von CHF 250'000.00 zu haben, u.a. aus COVID-Krediten (pag. 262). Zumal es sich bei den Schulden aus COVID-Krediten um Geschäftsschulden seiner GmbH handeln dürfte und der Anteil der privaten Schulden weder beziffert noch belegt ist, sind die Schulden im Rahmen der Berechnung des Tagessatzes nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber berücksichtigt die Kammer, wie bereits die Vorinstanz, einen Pau- schalabzug von 25 % sowie Unterstützungsabzüge von 15 % für das erste und 12.5 % für das zweite Kind des Beschuldigten. Unter Berücksichtigung dieser Ab- züge resultiert bei einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5'000.00 eine Ta- gessatzhöhe von CHF 90.00. Wie bereits erwähnt, ist die Kammer bei einer Ver- besserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil hinsicht- lich der Höhe des Tagessatzes nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (E. I.5 hiervor). 20. Verbindungsbusse In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 22 4 f.; S. 18 f. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung) erscheint das Aussprechen einer Verbindungsbusse im Sinne einer Denkzettelfunktion und mit Blick auf die Schnittstellenproblematik (unbedingte Bus- se bei einer Verurteilung gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG) als angezeigt. Geldstrafe und Verbindungsbusse müssen zusammen eine schuldangemessene Sanktion darstellen, das heisst die Gesamtzahl der Tagessätze hat dem Verschul- den des Täters zu entsprechen. Es ist nicht zulässig, über die nach dem Tat- schuldprinzip bemessene Strafe aus Gründen der Generalprävention hinauszuge- hen. Auch soll die Strafenkombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % festgelegt (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich eine sym- bolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Im kürzlich ergangenen BGE 149 IV 321 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und legte fest, die Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB dürfe höchstens ei- nen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – beste- hend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbin- dungsbusse – betragen (E. 1.3.2 des hiervor genannten Bundesgerichtsentscheids; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 4.2.1). Angesichts dieser Präzisierung geht die Kammer davon aus, dass vorliegend trotz der tiefen Strafe die Obergrenze von 20 % einzuhalten ist. Entsprechend sind vier Strafeinheiten von der verschuldensangemessenen Strafe von 20 Strafeinhei- 20 ten auszuscheiden und als Verbindungsbusse auszusprechen, was bei einer Ta- gessatzhöhe von CHF 90.00 einer Verbindungsbusse von CHF 360.00 entspricht. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt damit einhergehend vier Tage (entsprechend der Reduktion der Anzahl Tagessätze; vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). 21. Fazit Geldstrafe und Verbindungsbusse / Verschlechterungsverbot Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 1'440.00, bei ei- ner Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 360.00 zu verurteilen und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wäre auf vier Tage festzusetzen. In Beachtung des Verschlechterungsverbots resultiert demgegenüber eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 1'080.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Verbindungsbusse von CHF 360.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf drei Tage fest- zusetzen. V. Kosten und Entschädigung Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Kosten von CHF 3'855.00 werden bestätigt und gehen infolge des Schuldspruchs zu Lasten des Beschuldigten. Die oberinstanzlichen Verfah- renskosten werden bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfah- renskostendekret [VKD; BSG 161.12]) und dem unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädi- gung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 21 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 4. Dezember 2020 um 11:24 Uhr auf der Autobahn A1 Ost, Lyssach, Fahrtrichtung Kirchberg, durch Nichtwahren eines aus- reichenden Abstandes und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106 StGB 34 Abs. 4, 90 Abs. 2 SVG 12 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 1'080.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 360.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'855.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Migrationsbehörde des Kantons Waadt (nur Dispositiv; innert 10 Tagen) 22 - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Waadt (Urteil mit Begrün- dung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 7. Juni 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Wuillemin Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 23