Dem Beschuldigten wurde bereits zwei Mal, nämlich mit Strafbefehl vom 15. Januar 2015 und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2017 der bedingte Vollzug für eine Geldstrafe u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gewährt (pag. 81). Der mit Strafbefehl vom 15. Januar 2015 gewährte bedingte Vollzug wurde vom Obergericht des Kantons Aargau sodann widerrufen. Die offensichtliche Unbelehrbarkeit des Beschuldigten indiziert, dass ein bedingter Vollzug nicht genügt, um ihn von weiteren Taten abzuhalten. Als Folge dessen ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu verweigern.