14 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass dem Beschuldigten aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen eine schlechte Prognose zu stellen ist. Dem Beschuldigten wurde bereits zwei Mal, nämlich mit Strafbefehl vom 15. Januar 2015 und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2017 der bedingte Vollzug für eine Geldstrafe u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gewährt (pag.