34 Abs. 2 StGB). Dem Beschuldigten steht monatlich ein Nettoeinkommen von rund CHF 3'100.00 zur Verfügung (vgl. die Abrechnung der Arbeitslosenkasse auf pag. 74 und seine Aussagen auf pag. 96 Z. 23 ff.). Entsprechend erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Tagessatzhöhe von CHF 80.00 als angemessen (Einkommen von monatlich CHF 3'100.00, abzüglich Pauschalabzug von 20 %, dividiert durch 30). Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 1'440.00 verurteilt. 17.4 Vollzug Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum bedingten Vollzug nach Art.