Strafmass und Höhe des Tagessatzes An Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie unter Berücksichtigung der straferhöhenden Täterkomponenten ist die erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 18 Tagessätzen zu bestätigen, wobei die Kammer aufgrund der konkreten Tatumstände und der Vorstrafen eine deutlich höhere Strafe ausgesprochen hätte. Einer Erhöhung der Strafe steht jedoch das Verschlechterungsverbot entgegen.