Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 143) ist beim Beschuldigten trotz seines Berufs als Chauffeur keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen, zumal es unabhängig von der Strafhöhe bei einer Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bleibt und ihn nicht die strafrechtliche Sanktion bzw. deren Höhe, sondern eine allfällige Administrativmassnahme empfindlich treffen dürfte. Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen somit insgesamt straferhöhend aus. 17.3 Konkretes Strafmass und Höhe des Tagessatzes