13 Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises verurteilt (pag. 81 f.). Der Vorinstanz folgend sind diese einschlägigen Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen weisen das Vorleben des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse keine strafrelevanten Besonderheiten auf, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte hat sich im Verfahren korrekt verhalten. Dass er sich gegen die angeklagten Vorwürfe zur Wehr setzte, ist sein Recht und kann ihm nicht angelastet werden.