17.2 Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 143). Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist zwei Vorstrafen auf. So wurde der Beschuldigte am 5. Januar 2015 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und am 28. Februar 2017 durch das Obergericht des Kantons Aargau zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen u.a. wegen