Die genauen Beweggründe des Beschuldigten für das Überholmanöver sind nicht erstellt. Es kann nur vermutet werden, dass der Beschuldigte den Linienbus überholte, weil er den früheren Zug ab G.________(Ort) erreichen wollte, wie dies auch die beiden Zeugen F.________ und E.________ vermuteten (pag. 17 Z. 76 und pag. 12 Z. 59 f.). Klar ist hingegen, dass das Manöver für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich damit insgesamt neutral auf die Strafe aus. 17.2 Täterkomponenten