Ein solches Überholmanöver ist selbst bei guten Sicht- und Witterungsverhältnissen und wenig Verkehrsaufkommen absolut unverantwortlich. Der Beschuldigte musste beim Wiedereinbiegen nicht zuletzt die Sicherheitslinie überfahren. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, so dass ihm bei der Willensrichtung keine Strafminderung zu gewähren ist; eine solche käme höchstens bei unbewusster Fahrlässigkeit in Frage (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 256). Die genauen Beweggründe des Beschuldigten für das Überholmanöver sind nicht erstellt.