Die VBRS-Richtlinien empfehlen grobe Verkehrsverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Strafe ab 12 Strafeinheiten zu sanktionieren und diese, wenn die Strafe bedingt ausgesprochen wird, mit einer Busse zu verbinden (S. 7 der VBRS- Richtlinien). Der Beschuldigte gefährdete mit seinem Überholmanöver sich und andere Verkehrsteilnehmer erheblich. Für sich, seine Begleiterin und die Personen im entgegenkommenden Fahrzeug schaffte er nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr mit erheblichem Unfallrisiko und potentiell fatalen Folgen.