12 17. Konkrete Strafzumessung 17.1 Objektive und subjektive Tatschwere Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, welche Rechtsgüter in welchem Ausmass beeinträchtigt wurden. Art. 90 SVG dient primär dem Schutz der Verkehrssicherheit, sekundär aber auch dem Schutz von Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer, sowie deren Eigentum (FIOLKA, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 90 SVG). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien;