Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Davon ausgenommen ist die Höhe des Tagessatzes, wenn sich die finanzielle Situation des Beschuldigten nach dem erstinstanzlichen Urteil verbessert hat (BGE 144 IV 198 E. 5.4). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 1'440.00 verurteilt. Gegenüber der Freiheitsstrafe ist die Geldstrafe milder, weshalb die Kammer an diese Strafart gebunden ist und somit eine Geldstrafe auszufällen hat (vgl. BGE 134 IV 82 E. 7.2.2).