Indem der Beschuldigte in einer unübersichtlichen Kurve überholte, nahm er die erhöhte abstrakte Gefährdung bewusst in Kauf. Damit ist von Eventualvorsatz auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 3.3). Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist somit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist folglich der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 sowie Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung