Dabei vertraute er leichtsinnig darauf, dass alles gut gehen wird und sich die mit seinem riskanten Überholmanöver einhergehende erhebliche Unfallgefahr nicht verwirklichen wird. Der Beschuldigte war sich mithin der Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst und offenbarte mit seinem Fahrmanöver ein bedenkenloses Verhalten. Das Überholmanöver des Beschuldigten muss denn auch als rücksichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden. Indem der Beschuldigte in einer unübersichtlichen Kurve überholte, nahm er die erhöhte abstrakte Gefährdung bewusst in Kauf.