In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte um die Gefährlichkeit seines Manövers und um das Verbot, Sicherheitslinien zu überfahren, wusste. Trotzdem entschied er sich, den Linienbus in einer unübersichtlichen Kurve ohne Sicht auf allfällig ihm entgegenkommende Verkehrsteilnehmer zu überholen und in diesem Rahmen eine Sicherheitslinie zu überfahren. Dabei vertraute er leichtsinnig darauf, dass alles gut gehen wird und sich die mit seinem riskanten Überholmanöver einhergehende erhebliche Unfallgefahr nicht verwirklichen wird.