11 Vorinstanz zutreffend ausführte, ist es nur dem Zufall – und der Reaktion des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers – zu verdanken, dass es zu keiner Kollision kam. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte um die Gefährlichkeit seines Manövers und um das Verbot, Sicherheitslinien zu überfahren, wusste.