10 Abs. 1 VRV verletzt. Weiter ergab die Beweiswürdigung, dass der Beschuldigte beim Wiedereinbiegen auf seine Fahrspur die Sicherheitslinie überfuhr, wodurch er auch gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 73 Abs. 6 Bst. a SSV verstiess. Unter Bezugnahme auf die gemachten theoretischen Ausführungen liegt es auf der Hand, dass es sich bei diesen Regelungen um wichtige Verkehrsvorschriften handelt, deren Nichtbefolgung regelmässig mit einem hohen Unfallrisiko einhergeht. Da es beinahe zu einer Frontalkollision zweier Fahrzeuge kam, hat der Beschuldigte die Verkehrssicherheit massiv gefährdet. Wie die