Hätte der Lenker des entgegenkommenden Personenwagens nicht rechtzeitig reagiert und wäre er nicht sofort auf die Ausweichstelle gefahren, wäre es aller Voraussicht nach zu einer Frontalkollision gekommen. Demzufolge hat der Beschuldigte beim Überholmanöver keine Rücksicht auf den Gegenverkehr genommen und durch dieses Manöver sich, seine Begleiterin und die Personen im entgegenkommenden Fahrzeug konkret und die übrigen Verkehrsteilnehmer (insb. die Personen im Linienbus) mindestens erhöht abstrakt gefährdet. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte folglich Art. 35 Abs. 2 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV verletzt.