Gestützt auf die zuvor gemachten theoretischen Ausführungen ist beim Überholmanöver mit Überfahren der Sicherheitslinie von einer Handlungseinheit auszugehen. Das Manöver basiert auf einem einzigen Tatentschluss des Beschuldigten (Überholen des Linienbusses an einer Stelle mit Sicherheitslinie) und erscheint als einheitliches, zusammenhängendes Ganzes, welches als Handlungseinheit zu beurteilen ist. Hinzu kommt, dass die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots den Beschuldigten ohnehin nicht wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln verurteilen kann.