scheinen (DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, N. 412 f.). Die Vorinstanz ging entgegen dem Strafbefehl von einer Handlungseinheit aus, ohne dies jedoch näher zu begründen (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 140). Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer an. Gestützt auf die zuvor gemachten theoretischen Ausführungen ist beim Überholmanöver mit Überfahren der Sicherheitslinie von einer Handlungseinheit auszugehen.