Die natürliche Handlungseinheit kann gemäss Bundesgericht jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, da man nicht die früheren abgeschafften Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts oder der verjährungsrechtlichen Einheit unter anderer Bezeichnung wiedereinführen will (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 5.3). Eine natürliche Handlungseinheit ist gemäss Bundesgericht ausgeschlossen, wenn zwischen den einzelnen Handlungen ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5).