2014, N. 41 zu Art. 90 SVG). Allerdings ist im Strassenverkehr oftmals eine Zusammenfassung der Verletzungen zu einer natürlichen Handlungseinheit angezeigt, soweit die Handlungen von einem einheitlichen Vorsatz erfasst sind und räumlich und zeitlich eng beieinanderliegen (FIOLKA, in: Basler Kommentar, 2014, N. 168 zu Art. 90 SVG).