In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass es gefährlich ist, einen Linienbus an einer unübersichtlichen Stelle mit Gegenverkehr zu überholen, und es verboten ist, die Sicherheitslinie zu überfahren. So führte der Beschuldigte selbst aus, dass er sich frage, «ob man auf dieser Strecke überhaupt irgendwo überholen könne» (pag. 6 Z. 40 f. sowie pag. 7 Z. 94 f.). Der Beschuldigte wusste somit um die Gefährlichkeit eines solchen Überholmanövers. Dies gilt umso mehr, als er berufsmässig als Chauffeur tätig ist. Die angeklagten Sachverhalte (Bst. a und Bst. b des Strafbefehls)