_ bestätige anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten bei der Polizei vom 4. Februar 2022 dessen Aussagen (pag. 8 Z. 138 ff.) und erklärte an der Hauptverhandlung vom 17. November 2022, dass der Beschuldigte am 3. Januar 2022 niemanden überholt und keine Sicherheitslinie überfahren habe (pag. 105 f. Z. 37 ff.). Dass die Zeugin dabei gleich wie der Beschuldigte aussagte (beispielsweise ebenfalls mit dem fehlenden Zeitdruck argumentierte, ohne danach gefragt worden zu sein), erweckt den Eindruck, dass sie es vermeiden wollte, den Beschuldigten zu belasten, und deshalb unbesehen seine Aussagen bestätigte bzw. sinngemäss wiederholte.