7 ben. Diese Äusserung, die als Gegenangriff und insofern als Lügensignal verstanden werden kann, impliziert, dass der Beschuldigte dem Linienbus auf der Fahrt nach G.________(Ort) tatsächlich begegnet ist. Von einer möglichen Verwechslung sprach er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme hingegen noch nicht. Der Beschuldigte verfügt nicht zuletzt über ein starkes Motiv beschönigende Aussagen zu machen. Er ist Berufschauffeur und musste in der Vergangenheit bereits den Ausweis abgeben (vgl. pag. 94 Z. 24 ff.).